Tarifvertrag ig bau 13. monatsgehalt

Eine allgemeine Herausforderung war der Rückgang der Mitgliederzahlen in Arbeitgeberorganisationen aufgrund von Schwierigkeiten bei der Organisation junger Einrichtungen, kleiner und mittlerer Unternehmen und Unternehmen in jungen Wirtschaftssektoren. Daher haben sich die meisten branchenübergreifenden Arbeitgeberorganisationen dazu entschlossen, eine Mitgliedschaft ohne die verbindliche Verpflichtung zur Anwendung der branchenlichen Tarifverträge (die so genannte Mitgliedschaft ohne Tarifbindung, oT) anzubieten. Arbeitgeberorganisationen veröffentlichen in der Regel keine Aufschlüsselung der verschiedenen Arten von Mitgliedern. Eine Ausnahme bildet die Arbeitgeberorganisation der Metallbranche, Gesamtmetall, die berichtete, dass die Mitgliedsunternehmen mit oT-Mitgliedschaft 2016 die anderen Mitgliedstypen leicht übertrafen. Nach dem Mindestlohngesetz von 2014 (MiLoG) gilt seit dem 1. Januar 2015 ein nationaler Mindestlohn. Das MiLoG gilt nicht für Arbeitnehmer im Alter von 18 Jahren oder jünger (die stattdessen unter das Jugendschutzgesetz fallen), Auszubildende in der Berufsausbildung oder Praktikanten (definiert als Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen) und Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung. Die Mindestlohnkommission (siehe nachstehend zweiteilige Gremien) debattiert über die Erhöhung des Mindestlohnniveaus alle zwei Jahre, basierend auf der Erhöhung des Index der vereinbarten Tarifverträge. Im Jahr 2018 schlug die Kommission vor, sie auf 9,91 € zu erhöhen, die seit dem 1. Januar 2019 in Kraft ist. Von 2000 bis 2016 ging die Zahl der verlängerten Verträge von 551 auf 444 zurück. Um dem Trend entgegenzuwirken, hat die vorherige Regierung beide Gesetze geändert, um den Verlängerungsmechanismus zu vereinfachen (Gesetz zur Förderung der Tarifautonomie, siehe oben). In den Nachkriegsjahren gab der Gesetzgeber als Reaktion auf die NS-Vergangenheit den Behörden eine eher begrenzte Rolle in den Arbeitsbeziehungen.

Das Tarifgesetz (TVG) von 1949 garantiert Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden und einzelnen Arbeitgebern Autonomie in Tarifverhandlungen. Im Rechtsstreit entscheiden die Arbeitsgerichte über das Recht einer Organisation auf Abschluss eines Tarifvertrags und über die Gültigkeit eines Tarifvertrags. Die Sozialpartner können den Arbeitsminister um eine Verlängerung des Abkommens ersuchen.